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Das Grundstudium Rechtswissenschaft (erste Prüfung)

Das Grundstudium ist Ihr Start in das juristische Studium an der Ruhr-Universität und schließt mit dem Erreichen der Zwischenprüfung ab.

Das in der Regel fünfsemestrige Grundstudium dient dem Erwerb von Grundwissen aus dem Bereich der Pflichtfächer der staatlichen Prüfung und dem Erwerb von methodischen Fähigkeiten.

Die Zwischenprüfung kann grundsätzlich zweimal im Jahr, Ende März und Ende September, abgelegt werden.

Die Zwischenprüfungsklausuren sind Zulassungsvoraussetzungen für die Klausurenkurse für Fortgeschrittene im Hauptstudium.

Eine bestandene Zwischenprüfung ist sowohl für die Anmeldung im Schwerpunktbereich, als auch für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung notwendige Anmeldevoraussetzung.

Zum Gegenstand der Zwischenprüfungsklausuren dürfen nach § 28 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 30 Abs. 2 S. 2 Studien- und Prüfungsordnung vom 19.09.2023 folgende Themen aus den Pflichtfächern im Bürgerlichen Recht gemacht werden: § 11 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe a, b und d JAG NRW: 

  • Buch 1 (Allgemeiner Teil) ohne Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 2,
  • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), dabei Abschnitt 3 ohne die Reglungen zur Draufgabe, Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 3 Untertitel 2 bis 4, Titel 5 Untertitel 5, Titel 7, 8 Untertitel 2, Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 2 bis 4, Untertitel 2 bis 4, Titel 11, 12 Untertitel 3, Titel 15, 18, 19 und 25,
  • aus dem Buch 3 (Sachenrecht) die Abschnitte 1 bis 4, aus dem Abschnitt 7 das Recht der Hypothek und der Grundschuld sowie der Abschnitt 8 Titel 1.

im Öffentlichen Recht: § 11 Abs. 2 Nrn. 9 und 12 JAG NRW (Staatsrecht und Allgemeinenes Verwaltungsrecht, jeweils ohne Prozessrecht): 

  • Staatsrecht ohne Verteidigungsfall, Finanzverfassungs- und Notstandsverfassungsrecht,
  • Allgemeines Verwaltungsrecht, einschließlich im Überblick des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen und des Verwaltungsvollstreckungsrechts, allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich des Verwaltungszustellungsgesetzes mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren.

Das Verfassungs- und Verwaltungsprozessrecht ist nicht Gegenstand der Zwischenprüfung.

 im Strafrecht: § 11 Abs. 2 Nr. 7 JAG NRW

aus dem Strafgesetzbuch:

  • der Allgemeine Teil mit Ausnahme des 3. Abschnittes, Titel 1, 2, 4, 5, 6 (ohne die Entziehung der Fahrerlaubnis) und 7 und des 5. Abschnittes, Titel 2,

 

aus dem Besonderen Teil:

  • aus dem 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt): Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte,
  • aus dem 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung): Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat,
  • der 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid),
  • der 10. Abschnitt (Falsche Verdächtigung),
  • der 14. Abschnitt (Beleidigung),
  • aus dem 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs): Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten,
  • aus dem 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben): Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung, Fahrlässige Tötung,
  • der 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
  • aus dem 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit): Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung,
  • der 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung),
  • der 20. Abschnitt (Raub und Erpressung),
  • aus dem 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei): Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei,
  • der 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) ohne Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
  • aus dem 23. Abschnitt (Urkundenfälschung): Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung,
  • aus dem 27. Abschnitt (Sachbeschädigung): Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung,
  • aus dem 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten): Brandstiftungsdelikte, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung,
  • aus dem 30. Abschnitt (Straftaten im Amt): Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt.

Um sich für die Zwischenprüfungsklausuren anmelden zu können, beachten Sie bitte die Zulassungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 S. 1 StuPrO vom 19.09.2023 (AB. Nr. 1603):

  • im Bürgerlichen Recht: drei bestandene Semesterabschlusstestate aus verschiedenen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums im Bürgerlichen Recht gemäß Satz 2 Buchstabe a;[muss in eCampus dem Modul "Testate Bürgerliches Recht Zulassung Zwischenprüfung (SPO 2023)" zugeordnet werden!]
  • im Strafrecht: ein bestandenes Semesterabschlusstestat aus den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums im Strafrecht gemäß Satz 2 Buchstabe b sowie ein bestandenes Semesterabschlusstestat aus einem der rechtsgeschichtlichen Grundlagenfächer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2; [müssen in eCampus den Modulen "Testate Strafrecht Zulassung Zwischenprüfung (SPO 2023)" und "Testate Rechtsgeschichtlicher Grundlagenschein Zulassung Zwischenprüfung (SPO 2023)" zugeordnet werden!]
  • im Öffentlichen Recht: zwei bestandene Semesterabschlusstestate aus verschiedenen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums im Öffentlichen Recht gemäß Satz 2 Buchstabe c.[muss in eCampus dem Modul "Testate Öffentliches Recht Zulassung Zwischenprüfung (SPO 2023)." zugeordnet werden!]

 

Eine Anmeldung zu den Zwischenprüfungsklausuren erfolgt demnach in folgenden Schritten:

  • Bestehen der erforderlichen Testate
  • Modularisieren der erforderlichen Zulassungstestate (siehe oben)
  • Bestätigung der erstellten Module durch die Modulbeauftragten (Achtung: nach der Modularisierung ist es zwingend erforderlich, dass das von Ihnen erstellte Modul von einem Modulbeauftragten freigegeben wird; erst dann ist die Anmeldung zur Zwischenprüfungsklausur möglich!). Die Bestätigung der erstellten Module erfolgt regelmäßig innerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Achten Sie daher bitte darauf, dass Sie die Modularisierung nicht erst kurz vor Ablauf der Anmeldefrist vornehmen, da es ansonsten zu einer Fristversäumnis kommen kann!)
  • Anmeldung über eCampus (Bitte vergewissern Sie sich nach dem Anmeldevorgang, ob die Anmeldung in "Meine Anmeldungen" zu finden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, nehmen Sie die Anmeldung erneut vor.
Vorausssetzungen Zwischenprüfung
Voraussetzungen ZP