Nach einem Studienortswechsel oder nach vorherigem Studium erfolgt die Übertragung bereits absolvierter Studien- und Prüfungsleistungen nur Auftrag.
Für die Anerkennung (ggf. auch Anrechnung) von Leistungen ist der Prüfungsausschuss der Fakultät nach erfolgter Einschreibung zuständig.
Eine Individualanerkennung (und -anrechnung) findet immer dann statt, wenn Sie aus einem rechtswissenschaftlichen Studium mit Abschluss "Erste Prüfung" oder vergleichbar einer Hochschule in das rechtswissenschaftliche Studium zu uns wechseln. Eine Indivdualanrechung kann allerdings auch bei einem Quereinstieg in Betracht kommen.
Grundlage für die Anerkennung ist in diesem Fall § 26 Abs. 1 Studien- und Prüfungsordnung von 19.09.2023
Vorab per E-Mail:
Per Post in beglaubigter Abschrift / im Original (beachten Sie bitte, dass das Prüfungsamt keine Haftung für den Postweg übernimmt):
Richten Sie Ihren Anrechnungsantrag, aus dem der Umfang der von Ihnen begehrten Anrechung ersichtlich sein muss (eine erste Orientierung der anrechnungsfähigen Leistungen finden Sie grundsätzlich in § 11 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen), bitte mit folgenden Angaben an das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät, gerne per E-Mail an pruefungsamt-anrechnungen@rub.de, z. H. Frau Tywonek-Brinckmann.
Für die Anerkennung (ggf. auch Anrechnung) von Leistungen ist der Prüfungsausschuss der Fakultät nach erfolgter Einschreibung zuständig.
Richten Sie Ihren Anrechnungsantrag, aus dem der Umfang der von Ihnen begehrten Anrechung ersichtlich sein muss (eine erste Orientierung der anrechnungsfähigen Leistungen finden Sie grundsätzlich in § 11 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen), bitte mit folgenden Angaben an das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät, gerne per E-Mail an pruefungsamt-anrechnungen@rub.de, z. H. Frau Tywonek-Brinckmann.
Vorab per E-Mail:
ggf. ein Modulhandbuch (wenn Sie aus als Quereinsteiger*in aus einem Bachelor- oder Masterstudium wechseln), welches die Veranstaltung inhaltlich ausweist, hilfsweise eine Vorlesungsgliederung o. ä.
Ihren ausgefüllten Antrag auf Anerkennung (ggf. auch Anrechnung) von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienbescheinigung (der Ruhr-Universität Bochum) nach erfolgter Immatrikulation
Bescheinigung über den bisherigen Studienverlauf
Eine Pauschalanerkennung findet in den Fällen statt, in denen Sie aus einem der folgenden Studien- bzw. Ausbildungsgängen zu uns wechseln. Dabei erfolgt nach vollständigem Abschluss des entsprechenden Studiengangs eine pauschale Anerkennung bestimmter Studien- und Prüfungsleistungen.
Grundlage für die Anerkennung ist in diesem Fall § 26 Abs. 1 Studien- und Prüfungsordnung vom 19.09.2023 i. V. m. dem Pauschalanrechnungsbeschluss vom 08.02.2021.