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Berücksichtigung von Behinderungen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderen Lebenssituationen (§ 21 SPO 2023)


Wenn Sie aufgrund einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung einen Nachteilsausgleich beantragen möchten, finden Sie hier den Antrag. Füllen Sie diesen Antrag bitte aus und reichen Sie diesen zusammen mit einem ärztlichen Bericht, aus dem die erforderlichen Befundtatsachen hervorgehen, im Original im Prüfungsamt ein.

Als Ausgleich in Betracht kommen insbesondere die Verlängerung der Bearbeitungszeit, die Erlaubnis, technische Hilfsmittel zu benutzen, die Bereitstellung eines gesonderten Prüfungsraumes und die Durchführung der Prüfung in einem anderen Format.

Beachten Sie, dass Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 SPO 2023 in der Regel spätestens acht Wochen vor Prüfungsbeginn gestellt werden müssen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. 

Es obliegt den Studierenden, bei jeder einzelnen Prüfung den Aufgabensteller oder die Aufgabenstellerin über einen bewilligten Nachteilsausgleich rechtzeitig zu informieren, damit die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen organisiert werden können.

Beachten Sie bitte auch diese Informationen.

Bitte legen Sie rechtzeitig (spätestens zwei Wochen) vor jeder Prüfungs- oder Studienleistung, für die Sie angemeldet sind, eine Kopie des Ihnen zugestellten Nachteilsausgleichsbescheides vor. Aufgrund des darin enthaltenen Tenors kann der Lehrstuhl für Sie die entsprechende Prüfungssituation organisieren. Der Bescheid ist vorzulegen bei dem jeweiligen Dozenten/Lehrstuhl der Studien- oder Prüfungsleistung. 
 

Ass. iur. Kirsti Tywonek-Brinckmann

GD 2/508
Tel.: 0234 32 26868
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