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Integrierter Bachelor of Laws / Master iuris

Bitte beachten Sie, dass wir keine Kopien

und/oder beglaubigte Kopien Ihrer Zeugnisse

zwecks Antragstellung des integrierten Bachelor of Laws

oder Master iuris erstellen!

Integrierter Bachelor of Laws


Der integrierte Bachelor ist ein Bachelorgrad, der im Staatsexamensstudiengang erworben wird, also in diesen integriert ist, ohne dass zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 9. Oktober 2024 durch eine Änderung des Hochschulgesetzes die Voraussetzungen für eine Verleihung des integrierten Bachelors geschaffen.

Das Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors wurde am 29.10.2024 verkündet.

Am 14.01.2026 ist die Bachelor-Verleihungsordnung der Ruhr-Universität Bochum im Amtsblatt der RUB verkündet worden.

Ab sofort können Sie mit diesem Antragsformular den Antrag auf Verleihung des integrierten Bachelors stellen.

Reichen Sie bitte ein:

  •     den ausgefüllten Antrag
  •     Ihr Zeugnis über die an der Ruhr-Universität Bochum bestandene Schwerpunktbereichsprüfung (i.d. Regel in einfacher Kopie; das Prüfungsamt behält sich das Recht vor, im Einzelfall eine beglaubigte Kopie zu verlangen)
  • Nachweis nach § 66 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1 HG NRW, ausgestellt vom Justizprüfungsamt; entweder Ihre Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung (Freiversuch oder erster Versuch) oder Bescheinigung nach § 66 Abs. 1a S. 3 HG NRW in einfacher Kopie
    Hinweis: In Einzelfällen benötigen wir eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, ob und gegebenenfalls wann Sie zum Freiversuch (§ 25 JAG NRW) oder zur Abschichtung (§ 12 JAG NRW) zugelassen wurden; dies insbesondere dann, wenn Ihre Schwerpunktbereichsprüfung vor dem 01.04.2017 bestanden wurde. 

Adresse für postalische Zusendung: Ruhr-Universität Bochum, Juristische Fakultät, Prüfungsamt, Postfach 4, Universitätsstraße 150, 44801 Bochum.
Sie können den Antrag auch persönlich bei uns im Prüfungsamt einreichen oder in unseren Briefkasten einwerfen (im Gebäude GD zwischen den Bürotüren von Zimmer 2/508 und 2/512).

Nach Eingang Ihres Antrags werden Sie nur kontaktiert, sofern Rückfragen bestehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund interner Vorgänge die Bearbeitung eine Zeit in Anspruch nimmt und Sie keine separate Benachrichtigung über den Eingang Ihres Antrags erhalten. Vermeiden Sie Rückfragen zum Bearbeitungsstand, da diese den Vorgang nicht beschleunigen!

FAQs zum integrierten Bachelor

Der integrierte Bachelor ist ein neuer Abschluss im Jurastudium, der in Nordrhein-Westfalen eingeführt wurde. Er wird von Gesetzes wegen an Studierende verliehen, die alle universitären Prüfungsleistungen erbracht haben, aber (noch) nicht die staatliche Pflichtfachprüfung. Es handelt sich somit um einen in das grundständige Jurastudium mit Abschluss „Erste Prüfung; Staatsexamen“ integrierten zusätzlichen Bachelor-Abschluss. 

  • Früherer Abschluss: Es besteht die Möglichkeit, früher einen Bachelor-Abschluss zu erhalten
  • Flexibilität: Sie können direkt in den Beruf einsteigen oder verschiedene Masterstudiengänge anschließen, auch außerhalb der klassischen juristischen Berufe
  • Anerkennung von Leistungen: Ihre Studienleistungen werden durch einen Bachelorabschluss gewürdigt
  • Im Anschluss an den integrierten Bachelor kann ein aufbauender Masterabschluss angestrebt werden. Über die Anerkennung des Bachelorabschlusses als Einstieg in den jeweiligen Studiengang entscheidet die Universität, bei der Sie den Masterabschluss anstreben. 

Die nordrhein-westfälischen rechtswissenschaftlichen Fakultäten haben sich darauf geeinigt, den integrierten Bachelor of Laws mit 210 ECTS auszuweisen. Bei Bedarf erhalten Sie ein diploma supplement, in dem die ECTS ausgewiesen sind.

Sie müssen zur staatlichen Pflichtfachprüfung in NRW zugelassen sein oder alle Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung erfüllen (siehe § 7 Abs. 1 JAG NRW), d. h.:

  • mindestens vier Semester Jurastudium an einer deutschen Universität,
  • bestandene Zwischenprüfung,
  • Fremdsprachennachweis,
  • Teilnahme an einer praktischen Studienzeit und
  • erfolgreiche Anfertigung von fünf Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten

Sie müssen die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Ruhr-Universität Bochum bestanden haben.

Achtung: § 66 Abs. 1 a S. 2 HG NRW besagt: "Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt." Der Bachelor wird damit nicht verliehen, wenn nicht mindestens eine Voraussetzung, also Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung nach dem 31.03.2017 vorlagen. Lagen beide Voraussetzungen vor dem 01.04.2017 vollständig vor, werden Anträge auf Verleihung des integrierten Bachelors abgelehnt.

Wir dürfen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW in der jeweils geltenden Fassung nicht prüfen und bescheinigen. Dafür zuständig sind allein die Justizprüfungsämter.

  • Haben Sie sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zulassen lassen, legen Sie Ihre Ladung oder das Schreiben über die Zulassung durch das Justizprüfungsamt vor (Kopie genügt).
  • Liegen bei Ihnen die aktuellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW vor, Sie wollen sich jedoch noch nicht zur Pflichtfachprüfung melden, wenden Sie sich an das für Sie zuständige Justizprüfungsamt und bitten um Ausstellung einer Bescheinigung zwecks Beantragung des integrierten Bachelors

Dann haben Sie zusätzlich zum Bachelor of Laws auch die erste Prüfung im juristischen Staatsexamen bestanden und können den klassischen Weg zum Volljuristen (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt etc.) einschlagen. Der verliehene Bachelorgrad hat keinerlei Auswirkungen auf das Prüfungsverfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung.

Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.

Nein. Eine Anerkennung bereits vollständig abgeschlossener Schwerpunktbereichsprüfungen, die an anderen Universitäten absolviert wurden, erfolgt durch unsere Fakultät nicht.
 
Gemäß § 63 a Abs. 1 S. 3 HG NRW dient eine Anerkennung der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. In Betracht kommt hier allein die erste Fallvariante, da immer darauf abzustellen ist, welchem Zweck die Anerkennung in dem vorliegenden Fall dient; hier namentlich der Verleihung eines integrierten Bachelor-Abschlusses im Rahmen des Studienganges „Rechtswissenschaft, Erste Prüfung". Es ist nicht zum Beispiel auf hypothetische Zukunftsvarianten abzustellen, die noch weiterer vorher zu bestehender Prüfungen bedarf, sodass es auf die weiteren Varianten des S. 3 "Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion“ nicht ankommt. Relevant ist im vorliegenden Fall, ob die anzuerkennende Prüfungs- oder Studienleistung nach der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät, bei der die Anerkennung begehrt wird, für den weiteren Studienverlauf (also für die "Fortsetzung des Studiums") relevante Voraussetzung ist. Nicht Inhalt der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist es, allgemeine Prüfungserleichterungen gewährt zu bekommen, weil man sich in anderen ähnlichen Prüfungen bereits bewährt hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.2017 – 14 A 1776/16).
Der Schwerpunktbereich ist eine in sich abgeschlossene Prüfungsleistung, die meist am Ende des rechtswissenschaftlichen Studiums (im Studiengang „Rechtswissenschaft, Erste Prüfung“) steht. Für die Fortsetzung des rechtswissenschaftlichen Studiums ist die Schwerpunktbereichsprüfung nach der Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der RUB nicht erforderlich. Meist ist das Studium mit Abschluss des Schwerpunktbereichs beendet. Anders ist dies zum Beispiel mit einer Zwischenprüfung, die für die Ableistung weiterer Prüfungen an unserer Fakultät nach der SPO zwingende Voraussetzung ist.
 

Eine Anerkennung erfolgt an unserer Fakultät folglich nur von Teilleistungen im Schwerpunktbereich, solange der Schwerpunktbereich an der vorherigen Universität nicht vollständig bestanden ist. Dies lassen wir uns im Verfahren auch von der vorherigen Universität bestätigen. Denn nur so dient die Anerkennung einer Einzelleistung der Fortsetzung des Schwerpunktbereichsstudiums.

Es gibt vielfältige Möglichkeiten in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst (insbesondere für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2.1 [ehemals gehobener Dienst] geplant) und in weiteren Bereichen wie Journalismus oder Wissenschaft.

Zur Laufbahngruppe 2.1 gehören etwa die folgenden Berufe:

  • Laufbahn der allgemeinen Verwaltung,
  • der Steuerverwaltung,
  • Rechtspfleger,
  • an Bibliotheken.

Beamte/innen übernehmen Sachbearbeitungs- und Führungsaufgaben bei unterschiedlichen Verwaltungsbehörden. Sie treffen Entscheidungen auf Grundlage rechtlicher Vorschriften, überwachen die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen, beraten Bürger/innen und leiten ihnen unterstellte Mitarbeiter/innen an.

Im Gesetzesentwurf der Landesregierung heißt es hierzu: „Der integrierte Bachelor bietet dieselben Chancen wie ein herkömmlicher Bachelorgrad: Dieser ist in Studiengängen, die nicht mit einer staatlichen Prüfung enden, Regelabschluss des Hochschulstudiums und zugleich erster berufsqualifizierender Abschluss. Letzteres trifft auch auf den integrierten Bachelor zu. Mit ihm können gleichermaßen eine Berufstätigkeit aufgenommen wie auch ein konsekutives Masterstudium angeschlossen werden, ohne dass die Möglichkeit zum Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst und, in der Folge, die Befähigung zum Richteramt erlangt würde. Die Qualifizierung für einen klassischen juristischen Beruf, welcher die Befähigung zum Richteramt voraussetzt, ist zur Einordnung als berufsqualifizierender Abschluss nicht erforderlich. Vom integrierten Master (§ 66 Absatz 2 HG) unterscheidet sich der integrierte Bachelor dadurch, dass der Bachelorabschluss nicht zwingend neben den staatlichen Abschluss tritt.“

  • Bei Studienbeginn ab dem 01.10.2025 gilt § 3 Abs. 1 S. 1 Bachelor-Verleihungsordnung: Die Bachelornote setzt sich zusammen aus den Bewertungen der Leistungen in der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Dabei fließen die Bewertungen der drei Aufsichtsarbeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 3 JAG NRW zu je 10 % und die Note der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 70 % in die Gesamtnote ein.
     
  • Bei Studienbeginn vor dem 01.10.2025 gilt § 5 Bachelor-Verleihungsordnung, wonach die Bachelornote der Gesamtnote in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung entspricht.

Die Notenstufen entnehmen Sie ebenfalls der Bachelor-Verleihungsordnung.

Master iuris


Der Master iuris ist an die Stelle des Abschlusses Diplom-Jurist/Diplom-Juristin getreten. Rechtsgrundlage für die Verleihung ist § 66 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW in Verbindung mit der Master-Verleihungsordnung

Nach erfolgreichem Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung und dem universitären Schwerpunktbereich an der RUB können Sie einen Antrag auf Verleihung des Master iuris stellen.

Nach Eingang Ihres Antrags werden Sie nur kontaktiert, sofern Rückfragen bestehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund interner Vorgänge die Bearbeitung eine Zeit in Anspruch nimmt und Sie keine separate Benachrichtigung über den Eingang Ihres Antrags erhalten. Vermeiden Sie Rückfragen zum Bearbeitungsstand, da diese den Vorgang nicht beschleunigen!

FAQs zum Master iuris

Die Ruhr-Universität Bochum verleiht durch ihre Juristische Fakultät den Hochschulgrad „Master iuris (Ruhr-Universität Bochum), abgekürzt als „M. iur.“. Hierüber stellt die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum eine Urkunde aus. Grundlage für die Verleihung dieses Hochschulgrades sind § 66 Abs. 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW) und die Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades "Master iuris (Ruhr-Unviersität Bochum)" vom 14.05.2024.

Der Master Iuris (M. Iur.) ist ein akademischer Grad, der von der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum an Absolvent*innen des Studiengangs Rechtswissenschaft verliehen wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Sie müssen die staatliche Pflichtfachprüfung erfolgreich bestanden haben.
  • Sie müssen in den letzten beiden Semestern vor der Meldung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung als ordentliche Studierende an der Ruhr-Universität Bochum eingeschrieben gewesen sein.
  • Sie müssen die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum erfolgreich abgelegt haben.

Nein, die Verleihung des M. Iur. ist ausgeschlossen, wenn Sie bereits einen Magister Juris oder einen vergleichbaren Titel erworben oder beantragt haben.

Sie müssen einen Antrag auf Verleihung des Hochschulgrades stellen.
 
Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung von
 
1. einer amtlich beglaubigten Fotokopie des Zeugnisses über die Erste Prüfung;
 
2. einer einfachen Fotokopie des Zeugnisses über die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung;
 
3. des Nachweises über die Einschreibung (Studienverlaufsbescheinigung, die über das Studierendensekretariat angefordert werden kann) und
 
4. einer Versicherung dahingehend, dass kein Antrag auf Verleihung des Mastergrades oder eines vergleichbaren Grades im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Ordnung gegenüber einer anderen Fakultät oder Hochschule gestellt und kein entsprechender Grad durch eine andere Juristische oder Rechtswissenschaftliche Fakultät im Sinne von § 2 Abs. 2 verliehen wurde
 
an:
 
Ruhr-Universität Bochum
Juristische Fakultät / Prüfungsamt
Postfach 4
Universitätsstr. 150
44801 Bochum
 
zu richten.

Ja, wenn Sie die erforderlichen Prüfungen vor dem 14. Mai 2024 erfolgreich abgelegt haben, können Sie einen Antrag auf nachträgliche Ernennung zum "Master iuris" stellen.

Der M. iur. ist ein international anerkannter akademischer Grad, der Ihre juristische Expertise belegt. Er kann Ihnen bei der Bewerbung um Stellen im In- und Ausland von Vorteil sein, insbesondere wenn Sie eine Karriere außerhalb des klassischen juristischen Berufsfeldes anstreben oder Ihr Studium im Ausland fortsetzen möchten.

Ja, der M. iur. kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben oder die Erste Juristische Staatsprüfung oder die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden.

Nein, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung muss an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum abgelegt worden sein.