Standortverlagerung - Lehrstühle
§ 4 Vorübergehende Standortverlagerung
(1) Auf Antrag können einzelne Werke innerhalb der Räumlichkeiten der RUB zu dienstlichen Zwecken vorübergehend an einen anderen Standort verbracht werden. Antragsberechtigt sind die gegenwärtigen und pensionierten Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber, die Institutsleiterinnen und Institutsleiter, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, der Justitiar bzw. die Justitiarin der RUB und der Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Justitiariats. Antragsberechtigt sind ferner die Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte, die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die Wissenschaftlichen Hilfskräfte der Juristischen Fakultät; auf ihren Antrag dürfen jeweils immer nur zehn Werke an einen anderen Standort verbracht werden.
(2) Für der Juristischen Fakultät zugehörige Lehrstuhlinhaber bzw. Lehrstuhlinhaberinnen, Institutsleiter bzw. Institutsleiterinnen, der Juristischen Fakultät zugehörige Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen, Akademische Räte bzw. Akademische Rätinnen, Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Wissenschaftliche Hilfskräfte beträgt die Höchstdauer der vorübergehenden Standortverlagerung zwei Monate. Eine Verlängerung der Höchstdauer um einen weiteren Monat ist möglich.
(3) Für sonstige der RUB zugehörige Lehrstuhlinhaber bzw. Lehrstuhlinhaberinnen und Institutsleiter bzw. Institutsleiterinnen sowie für den Justitiar bzw. die Justitiarin der RUB und Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Justitiariats beträgt die Höchstdauer der vorübergehenden Standortverlagerung eine Woche.
(4) Die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Werke sind von der vorübergehenden Standortverlagerung ausgenommen. Dies gilt nicht für Loseblattwerke und Zeitschriftenbände; für sie beträgt die Höchstdauer der vorübergehenden Standortverlagerung eine Woche.
(5) Die Standortverlagerung wird über die Bibliothekskarte des Antragstellers bzw. der Antragstellerin erfasst. Er bzw. sie ist dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Werke rechtszeitig in die Räume der GD-Bibliothek zurückgeschafft werden. Bei einer Überschreitung der Frist nach Abs. 2 bis 4 kann er bzw. sie vorübergehend von einem Antrag nach Abs. 1 ausgeschlossen werden.
(6) Auf Anfrage eines Benutzers oder einer Benutzerin ist ein von einer Standortverlagerung betroffenes Werk kurzfristig zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GD-Bibliothek dem Benutzer bzw. der Benutzerin den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin mitteilen, auf dessen bzw. deren Veranlassung hin die Standortverlagerung erfolgte.
(7) Über Ausnahmen zu den in Abs. 1 bis 4 getroffenen Regelungen und einen Ausschluss nach Abs. 5 entscheidet der Direktor bzw. die Direktorin der Fakultätsbibliothek der Juristischen Fakultät.